Lieferbedingungen des Deutschen
Textilreinigungsgewerbes*

*Beim Bundeskartellamt angemeldete und im Bundesanzeiger vom 9.08.1997
veröffentlichte Konditionenempfehlungen des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes e.V. gemäß § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

1. Textilreinigung
wird sachgemäß und schonend ausgeführt.

2. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die
Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch

eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch
ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit
von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere
unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere
verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur
begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist
oder der Textilreiniger dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen
kann.

3. Rückgabe
des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z.B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der
Kunde muß das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem
vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines
Jahres nach diesem Termin, und ist dem Textilreiniger der Kunde oder seine
Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung
berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche
Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten
Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und
freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen
Verwertungserlös.

4. Bei Mängeln am ausgelieferten Reinigungsgut
hat der Kunde zu beweisen, daß das Reinigungsgut vom Textilreiniger
bearbeitet wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des
Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach
Rückgabe gerügt werden.

5. Haftungsgrenze
Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in
Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung:

Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein
(siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des
Zeitwertes, z.B. durch Abschluß einer Versicherung, vereinbaren.